Ich habe einen Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerunggegen A und B, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Genauso sind die beidenauch im Grundbuch eingetragen. Die Anordnung soll erfolgen aufgrund einer persönlichen Forderung, Titel ist ein abstraktesvollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnisses von A und B als Gesamtschuldner– allerdings nicht als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Aus dem Anerkenntnisergibt sich nur die geschuldet Summe, kein Schuldgrund. Jetzt habe ich gelesen,dass nach wohl noch hM § ZPO § 736 den Zugriff auf dasGesellschaftsvermögen unabhängig vom Gesellschaftsbezug der Verbindlichkeiterlaubt, aber nach vorzugswürdiger, im Vordringen befindlicher Ansichterlaubt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Titel nur insoweit die Zwangsvollstreckung indas Gesellschaftsvermögen, als er erkennbar eine auf das Gesellschaftsvermögenbezogene Verbindlichkeit (gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten)verbrieft.
Ob es sich um eine gesellschaftsbezogeneVerbindlichkeit handelt, ist aus dem Titel nicht ersichtlich. Wie seht ihr das,würdet ihr anordnen?