Form der Rangbestimmung

  • Mir liegt vor Antrag auf Eintragung Erwerbsvormerkung und Antrag auf Eintragung Grundschuld beides gleichzeitig eingegangen. Erwerbsvormerkung und Grundschuld müssten im Gleichrang eingetragen werden, da keine Rangbestimmung getroffen wurde.

    Auf Nachfrage beim Notar mit der Bitte um Klarstellung reicht dieser Schreiben ein in dem er im Namen der Beteiligten die Eintragung der Grundschuld im Rang vor der Erwerbsvormerkung bewilligt und beantragt. Das Schreiben ist ohne Unterschrift und Siegel, es steht nur sein Name und die Bezeichnung Notar darunter.

    Ist diese Rangbestimmung formlos möglich, oder ist Unterschrift und Siegel erforderlich? (Vollmacht wurde ihm erteilt)

  • Die Beteiligten haben in der Grundschuldbestellungsurkunde auch keine Rangbestimmung getroffen - oder das Falsche gestrichen und nun nächstoffene Rangstelle und damit Gleichrang mit der AV.:confused:


    Der Notar kann die Rangbestimmung treffen, sofern ihm hierzu Vollmacht erteilt wurde, die Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO reicht dafür nicht.
    Mir reicht in der Regel, wenn die Vollmacht im Kaufvertrag für die AV oder die Vollmacht in der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt wurde.

    Der Notar muss für die Rangbestimmung seine Vollmacht ausnutzen und daher bedarf es der Form des § 29 GBO. Das muss dann natürlich auch unterschrieben sein.

    Zusatz: Viele Notare beantragen in diesem Zusammenhang den Rangrücktritt der AV einzutragen, obwohl diese mangels Eintragung noch gar nicht entstanden ist. Ich dachte immer der Unterschied zwischen Rangbestimmung (gleichzeitiger Antrag) und Rangrücktritt bei bereits vorher beantragter AV sei einleuchtend aber leider wurde ich da schon oft eines besseren belehrt - machen wir schon immer so, etc.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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