Guten Morgen,
mir wurde eine Nachverpfändungserklärung einschließlich § 800 ZPO vorgelegt. Aus der Unterwerfungserklärung war jedoch nicht der Zinsbeginn ersichtlich.
Dieses wurde mit Zwischenverfügung beanstandet.
Nunmehr wird mir eine Berichtigungs-/Ergänzungserklärung vorgelegt, in welcher sich die Erschienenen hinsichtlich des erstreckten Pfandrechts (Grundschuldkapital, Zinsen vom Tage der Eintragung ab und sonstigen Nebenleistungen) als Gesamtschuldner - gemäß § 800 ZPO die sofortige Zwangs-
Vollstreckung aus dieser Urkunde in den verpfändeten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigen-
tümer zulässig sein soll.
Aus der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde ist ersichtlich, dass die Grundschuld vom Tage der Eintragungsbewilligung ab jährlich zu verzinsen ist.
Jetzt habe ich somit zwei unterschiedliche Zinsbeginne. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob dies geht