Betreuer = Testamentsvollstrecker

  • Der Betreute wird von seinem Bruder betreut und ist nun testamentarischer Erbe gemeinsam mit seinem Bruder geworden. Der Anteil des Betreuten unterliegt der Testamentsvollstreckung.
    Der Bruder als sein Betreuer ist gleichzeitig der Testamentsvollstrecker.

    Der Betreute ist mittelos und lebt im Heim. Der Bruder hat nun den Erbteil (mehr als 25.000 EUR) auf das bereits bestehende Tagesgeldkonto des Betreuten überwiesen.

    Meines Erachtens hätte das Geld, welches der Testamentsvollstreckung unterliegt, nicht mit dem Geld zusammengeführt werden dürfen, welches der Bruder als Betreuer in seiner Vermögenssorge hat.

    Was würdet ihr jetzt machen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Mich stört eigentlich schon, dass das Geld nun direkt auf dem Konto des Betreuten liegt. Dort ist doch nicht mehr ersichtlich, dass ein gewisser Betrag der Testamentsvollstreckung unterliegt. Es könnte nun z.B. das Sozialamt Forderungen geltend machen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Das klingt für mich nach einem Behindertentestament?

    Ergänzungsbetreuung anordnen.
    Aufgabenkreis: Überwachung des Testamentsvollstreckers

    ist auf jeden Fall Teil der Lösung.
    Und ja: Die Vermögensmassen wären bei einem klassischen Behindertentestament zu trennen. Da erbt der Betroffene seinen Teil auch nur als Vorerbe...
    Wenn er nicht Vorerbe geworden ist, sondern Vollerbe, nützt eine Trennung nichts und das Sozialamt greift (trotz TV) zu.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Frage 1: Ist die Erbauseinandersetzung überhaupt wirksam vorgenommen worden? Denn der TV ist ggf. allenfalls in seiner Eigenschaft als TV vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit, aber nicht in seiner Eigenschaft als Betreuer (Stichwort: reine Realteilung in Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit etc. pp.?).

    Frage 2: Getrennte Verwaltung ist vonnöten, weil sonst nicht zwischen TV-Geldern und Privatgeldern des Betroffenen unterschieden werden kann, es sei denn, die TV soll beendet werden und der Bruder verwaltet forthin nur noch als Betreuer (hängt vom Inhalt des Testaments ab). Zur Behindertentestamentproblematik wurde schon das Erforderliche gesagt.

  • vielen Dank schon mal an euch

    zur Frage 1 von cromwell - Es kommt sogar schlimmer:
    Gemäß des Testamentes ist der Betreute nicht befreiter Vorerbe und es wurde für den TV eine verbindliche Verwaltungsanordnung getroffen. Dem Betreuten sollen nur Erträgnisse des Nachlasses in Form ganz bestimmter Leistungen zufließen (kleine Geldbeträge, Geschenke, Urlaub) Eine zwangsweise Auseinandersetzung des Nachlasses wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

    Das Ding ist nun also absolut schief gelaufen, indem der Betreuer/TV die Gesamtsumme einfach auf das Konto des Betreuten überwies.

    Meine Frage ist nun noch, was ich jetzt unternehmen muss, außer die Akte dem Richter zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers vorzulegen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Selbst wenn in der bloßen Überweisung auf das Konto des Betroffenen eine Freigabe i. S. des § 2217 BGB erblicken wollte, wäre diese Freigabe nach den Anordnungen des Erblassers in jedem Falle pflichtwidrig, so dass das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers nach Bereicherungsgrundsätzen wieder herzustellen ist (BGH FamRZ 2017, 1259 m. Anm. Reimann = FGPrax 2017, 176 = ZEV 2017, 407). Dies erfolgt durch die (Rück-)Überweisung des betreffenden Betrages auf ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Konto, das ggf. zu diesem Zwecke erst (oder erneut) eingerichtet werden muss.

  • Da das Geld jetzt auf einem versperrten Konto liegt, wäre zur (Rück)Überweisung auf das dem Testamentsvollstrecker unterliegende Konto eine Genehmigung gemäß § 1812 BGB erforderlich. Kann ich diese dann bedenkenfrei erteilen, obwohl ja nicht geprüft wurde, ob die Auszahlung an den Betreuten überhaupt rechnerisch korrekt war?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Vielleicht kannst Du Dir den Dreh über die Genehmigung ersparen, wenn der TV die Überweisung bei der Bank zurückholen kann.

    Andererseits ist die Rücküberweisung durch den Betreuer (oder besser Ergänzungsbetreuer) auch rechtlich begründet, da insofern ja die "richtige" Rechtslage wieder hergestellt wird. Insofern wäre das eine schnelle Genehmigung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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