Hallo zusammen!
Ich habe einen Fall vor mir, bei dem ich einfach nicht weiter komme.
Im Grundbuch sind mehrere Waldgrundstücke eingetragen. Eigentümer dieser Grundstücke sind 190 „Rechtler“ zu je 1/190 Miteigentumsanteil.
Die Eigentumsverhältnisse haben sich nach einem Streit, der über ein Jahrhundert andauerte als falsch erwiesen. Demnach soll das Eigentum nun auf die Gemeinde übergehen.
Hierzu hat die Gemeinde gegen einen der Rechtler ein Urteil erwirkt, in dem dieser verurteilt wurde der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass an seiner Stelle die Gemeinde zu 1/190 Miteigentumsanteil eingetragen wird.
Zug um Zug
gegen Eintragung folgender Grunddienstbarkeit:
„Bürgerlich-rechtliche Grunddienstbarkeit an den Waldgrundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Flst. 105 bestehend in dem dem Gemeindebedarf vorgehenden Bezugsrecht auf Brenn- oder Bauholz, Dürrholz, Wellen, Streu- und Wiesenertrag zu 1/190 Anteilen“.
Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist der verurteilte Rechtler.
Aufgrund des Urteils haben nun die übrigen 189 Rechtler Ihre Anteile durch Berichtigungsbewilligungen in notariellen Urkunden auf die Gemeinde übertragen.
Für jeden Eigentumsübergang wurde im Gegenzug eine Grunddienstbarkeit (inhaltsgleich mit der oben genannten) bestellt. Berechtigt ist jeweils ein Hausgrundstück in der Gemeinde (Im Eigentum des jeweiligen Rechtlers).
Zwei der Rechtler haben kein Hausgrundstück. Für Sie soll deshalb keine Grunddienstbarkeit, sondern eine Vormerkung eingetragen werden.
In der Urkunde heißt es:
Sobald der Rechtler ein Hausgrundstück in der Gemeinde als berechtigtes Grundstück benennt, verpflichtet sich die Gemeinde zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses vom Rechtler benannten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts an den Waldgrundstücken einzutragen:
„Bürgerlich-rechtliche Grunddienstbarkeit bestehend in dem dem Gemeindebedarf vorgehenden Bezugsrecht auf Brenn- oder Bauholz, Dürrholz, Wellen, Streu- und Wiesenertrag zu 1/190 Anteilen“.
Um den Anspruch des Rechtlers auf Verschaffung der vorstehend bezeichneten Dienstbarkeit zu sichern wird eine Vormerkung zugunsten des Rechtlers bewilligt und beantragt.
Die Grunddienstbarkeiten sollen soweit rechtlich möglich als ein Recht eingetragen werden.
Nun zu meinen Fragen.
- a) Ist es möglich die genannten Dienstbarkeiten als ein Recht einzutragen?
Ich bin bereits soweit, dass eine Grunddienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke als Berechtigte nach Bruchteilen eingetragen werden kann, wenn es sich um eine teilbare Leistung handelt.
- b) Ist es ein Problem, dass man nur auf 188/190 Anteile kommt, da für 2 der Rechtler nur eine Vormerkung und keine Dienstbarkeit eingetragen werden soll?
- c) Sofern die Eintragung als ein Recht nicht möglich ist, können die Dienstbarkeiten einzeln zu je 1/190 Anteil eingetragen werden?
- d) Sind die Vormerkungen eintragungsfähig?
Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar!
Gruß
Gerhard