Hallo in die Runde,
die STA hat im Rahmen der Vermögensabschöpfung bzw im Ermittlungsverfahren zur Vermögenssicherung im Grundbuch ein Veräußerungsverbot und eine Arresthypothek eintragen lassen.
Ich habe dennoch die Zwangsversteigerung angeordnet, was der STA so gar nicht gefällt. Sie beruft sich auf § 111h Abs. 2 Satz 1 STPO, wo steht, dass die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, für die Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig ist.
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es sich um ein relatives Veräußerungsverbot gemäß § 136 BGB handelt, welches in diesem Fall gegenüber der bereits eingetragenen Grundpfandgläubigerin unwirksam ist. Somit kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Nun hat die STA die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Zwangsversteigerungsvermerk beantragt/angeregt.
Hat jemand Erfahrung mit § 111h StPO? Gibt es schon Entscheidungen?
Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!