Eheleute setzten sich im gemeinsamen notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben sind die beiden namentlich genannten Töchter A und B. Als letzten Punkt enthält das Testament eine Pflichtteilstrafklausel.
Nach dem Tod des Ehemannes errichtet die Ehefrau ein weiteres notarielles Testament. In diesem widerruft sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen. Zu ihren Erben setzt sie ihre Töchter A und B ein. Bis hierher kein Widerspruch zu dem gemeinsamen Testament der Eheleute.
Als Ersatzerben für A beruft sie deren Ehemann. Als Ersatzerben für B beruft sie deren Kinder C und D. Schließlich ordnet sie Testamentsvollstreckung an, die mit Vollendung des 33. Lebensjahres ihrer Enkel enden soll.
Tochter B ist nach dem Tod des Ehemannes und vor dem Tod der Ehefrau verstorben. Bezüglich B wäre nach dem Tod der Ehefrau also der Ersatzerbfall eingetreten.
War die Berufung der Ersatzerben durch die Ehefrau alleine möglich?
Da nach dem gemeinsamen Testament mangels Benennung von Ersatzerben die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB greifen würde, denke ich, dass das nicht unter die Bindungswirkung fällt und daher möglich war, Palandt, 74. Aufl., Rn. 10 zu § 2271.
Wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung bin ich mir unsicher, da hierdurch ja auch die ursprünglich ohne Beschränkung der TV eingesetzte A eingeschränkt wurde, Rn. 14 zu § 2271. Oder fällt diese Benachteiligung möglicherweise dadurch weg, dass A auch zur Testamentsvollstreckerin berufen ist?
Über Meinungen und Anregungen zu diesem Fall wäre ich sehr dankbar.
Es liegt ein Grundbuchberichtigungsantrag von A vor.