Hallo!
Ich habe folgenden Fall:
Es wurde auf dem Grundstück eines Schuldners eine Zwangshypothek im Verwaltungszwangsverfahren eingetragen. Ein paar Tage später wurde für dieselbe Forderung für den gleichen Gläubiger eine weitere Zwangshypothek auf einem weiteren Grundtsück des Schuldners eingetragen. Nun regt die Behörde an, die eine Zwangshypothek von Amts wegen zu löschen.
Die Eintragung der späteren Hypothek ist aufgrund der mangelnden Verteilung unzulässig. Meine Recherchen haben nun aber ergeben, dass die Löschung der zweiten Hypothek nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Tatsache der Gesamtbelastung aus dem Grundbuch ergibt, in welchem die zweite Hypothek eingetragen wurde.
Das würde also bedeuten, dass ich hier nicht von Amts wegen löschen kann. Wie seht ihr das?
Das Grundbuchtamt trifft zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Hypothek ja eigentlich auch kein Verschulden, da in dem Antrag ja auch nur 1 Grundstück aufgeführt war!
Vielen Dank für Antworten!