In einer Familiensache hat der Antragsteller Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt. Das OLG hat die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung zunächst nicht an den Gegner zugestellt, sondern den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass und weshalb die Beschwerde unzulässig sein dürfte, und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzunehmen. Das hat er auch getan. Daraufhin hat das OLG durch Beschluss den Verlust des eingelegten Rechtsmittels festgestellt und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zusammen mit diesem Beschluss wurden dem Gegner Abschriften der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung zugestellt.
Der Vertreter der Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem OLG überhaupt nicht geäußert und beantragt jetzt die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr gegen den Antragsteller.
Dieser hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Stellung zur Beschwerde genommen habe und diese bereits zurückgenommen worden sei. Außerdem sei höchstens eine 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG erstattungsfähig.
Klar ist, dass - wenn überhaupt - nur eine 1,1 Gebühr entstanden sein kann, weil seitens der Antragsgegnerin kein Sachantrag gestellt worden ist. Aber fällt diese dafür an, dass, nachdem das Beschwerdeverfahren bereits abgeschlossen war, lediglich noch die Entgegennahme der Entscheidung durch den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist? Zu prüfen war in diesem Zeitpunkt schon nichts mehr.
In der Kommentierung bei Gerold/Schmidt habe ich diese Konstellation nicht gefunden.
Der Beschluss des BGH vom 10.04.2018 (Rpfleger 2019, 54) hilft auch nicht weiter, weil in dem dort entschiedenen Fall der Gegner bereits Kenntnis vom eingelegten Rechtsmittel hatte.
Hat jemand eine Idee oder, noch besser, eine Kommentarstelle oder Rechtsprechung für mich?