Liebe Kollegen!
Gilt § 41 Abs. 1 StVollstrO auch bei (tlw.) verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen?
Hab eine Gesamtfreiheitsstrafe, wobei u.a. eine Geldstrafe einbezogen wurde, für die der VU einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat. Dann wurde ein Teil gezahlt, dann erneut zwei Tage verbüßt und schließlich der Rest gezahlt.
Ist Strafbeginn nunmehr der erste Tag Ersatzfreiheitsstrafe?
Vielen Dank!!