Die Eigentümer zweier Nachbargrundstücke haben vor 10 Jahren vereinbart, dass der eine Nachbar A einen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Tiefgaragenzufahrtsrecht) am Grundstück des B hat.
Da damals die Lage der Zufahrt noch nicht feststand und auch, ob man nach Errichtung der Zufahrt überhaupt eine Grunddienstbarkeit braucht, wurde für den A halbspaltig eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs eingetragen. Ein Jahr später hat A sein Grundstück an C veräußert. 5 Jahre später ist A verstorben.
Eigentümer des mit der Vormerkung belasteten Grundstücks beantragt unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung.
In der damaligen Bewilligung steht "...Anspruch auf Einräumung der Grunddienstbarkeit begründet, welchen A geltend machen kann.....bereits heute Löschung der Vormerkung bewilligt, vorausgesetzt, die Grunddienstbarkeit wird eingetragen...."
Ist nachgewiesen, dass Anspruch und Vormerkung erloschen sind, oder braucht man eine Löschungsbewilligung der Erben und/oder Zustimmung des C?