Vertretungsmacht Verein Zustimmungsvorbehalt

  • Hallo zusammen,

    ein e. V. möchte ein Grundstück erwerben. Laut Satzung ist für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500 Euro die Zustimmung des Vorstands im Sinne von § 7 der Satzung (=Vos., stellv.Vors., Schriftführer, stellv. Schriftführer, Kassewart, stellv. Kassenwart) hinsichtlich Vertretung notwendig.

    Reicht es aus, wenn der Vorstand eine Vorstandssitzung abhält und mir als Nachweis der Vertretungsmacht das Protokoll mit Unterschriftsbeglaubigung vorgelegt wird? Oder betrifft die Vorstandssitzung nur das Innenverhältnis des Vereins. Auch aus Stöber Rn. 3650 werde ich nicht ganz schlau. Es müssen nicht alle Vorstandsmitglieder zum Notar?

  • Ich denke nicht, dass z. B. der Schriftführer oder der Kassenwart zur Vertretung des Vereins nach außen berufen ist. Wie das OLG Nürnberg in Rz 35 des Beschlusses vom 20. Mai 2015, 12 W 882/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-10006?hl=true
    ausführt, sind Vorstand im Sinne der jeweiligen Vereinssatzung und Vorstand im Sinne des § 26 BGB nicht notwendigerweise identisch. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins befugt ist.

    Allerdings kann in der Satzung auch bestimmt werden, dass zu jeder Verpflichtung über mehr als einen bestimmten Betrag hinaus die Zustimmung eines anderen Vereinsorgans (der Mitgliederversammlung, der erweiterten Vorstandschaft) oder eines einzelnen Aufgabenträgers (Kassierer, Geschäftsführer) erforderlich ist (s. Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, XI. Der Vorstand, seine Bildung und seine Tätigkeit, RN. 454 mwN in Fußn. 6).

    In solchen Fällen kann die Zustimmung im Rechtsverkehr (in grundbuchmäßiger Form, § 29 GBO) durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Niederschrift über den Versammlungsbeschluss nachgewiesen werden Stöber/Otto, RN 455 mwN in Fußnote 1 und Otto im BeckOK GBO, Hrsg., Hügel, Stand: 01.12.2018, § 29 RN 125, sowie hier:
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…048#post1086048

    In seiner Anmerkung zum Beschluss des KG vom 3.5.2016, 1 W 507/15, führt Otto in der MittBayNot 6/2016, 542 ff,
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_6_2016.pdf
    aus (Hervorhebung durch mich):
    edit by Kai: Zitat entfernt (Urheberrecht)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir ist nicht klar, was das für meinen Fall heißt. Habe mit Vereinsrecht leider nicht viel am Hut :/

    Ich habe einen Zustimmungsvorbehalt, dass der Vorstand i.S.v. § 7 der Satzung(=GESAMTVorstand) zustimmen muss. Vorstand besteht nach § 7 aus 6 Personen (Vors., stellv. Vors., Kassier, Schriftführer etc.) + Beisitzer (Anzahl Besitzer legt gemäß Satzung der Vorstand fest). Im Vereinsregister sind derzeit nur zwei Personen als Vorstand eingetragen.
    Wenn der Vorbehalt an die Zustimmung der Mitgliederversammlung geknüpft wäre, würde mir eine Beschlussniederschrift mit Unterschriftsbeglaubigung derjenigen, die nach Satzung das Protokoll unterschreiben müssen, ausreichen.

    Kann ich das auch auf den Zustimmungsvorbehalt des Vorstands knüpfen und mir eine Sitzungsniederschrift über die Vorstandssitzung (Unterschrift Schriftführer genügt laut Satzung) vorlegen lassen? Oder brauche ich mehr?
    Wenn ich alle Vorstandsmitglieder brauche, stellt sich auch das Problem mit dem Nachweis, wer alles Vorstandsmitglied ist.

    Sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht...

  • Mal aus Vereinssicht:
    Im Register eingetragen sind lediglich die nach der Satzung festgelegten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
    Ist denn die Verfügungseinschränkung ebenfalls eingetragen? Wenn nein, liegt die Vermutung nahe, dass diese nur im Innenverhältnis gilt und nicht von dir zu beachten wäre.

    Die vollständig Besetzung des Vorstandes kann man sich durch Protokoll der letzten wählenden Mitgliederversammlung nachweisen lassen.
    Für eine notwendige Zustimmung des Vorstandes sollte Protokoll der entsprechenden Vorstandssitzung reichen.
    Üblicherweise gibt es beides nur in Schriftform.

  • Wie Prinz schon schrieb:
    Du benötigst eine öffentlich beglaubigte Niederschrift (=Protokoll) der Sitzung des "Gesamtvorstandes", in der dieser seine Zustimmung zu dem Geschäft beschlossen hat. Vorausgesetzt -wie Anta richtig anmerkte-, die Beschränkung gilt nicht nur im Innenverhältnis.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vertretungsbeschränkung ist auch im Vereinsregister eingetragen, also nicht nur Innenverhältnis.

    Vielen Dank euch!
    Ich werde eine Niederschrift der Vorstandssitzung verlangen, mit Unterschriftsbeglaubigung des Schriftführers (dieser muss nach Satzung das Protokoll unterschreiben.
    Da der Gesamtvorstand nicht im Register eingetragen ist werde ich auch noch das Protokoll der Mitgliederversammlung zur Wahl der Vorstandsmitglieder verlangen müssen.

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