Das Einkommen des Kindes des Schuldners ist m.E. ohne Belang, solange kein Antrag nach §850c Abs. 6 ZPO gestellt wurde.
Es ist daher vollständig entsprechend des Ranges des §1609 BGB (also vor- oder gleichrangig mit dem Gläubiger) zu berücksichtigen.
Berechnung Pfändungsfreibetrag
-
Kerstin85 -
26. März 2019 um 12:50
-
-
Das Einkommen des Kindes des Schuldners ist m.E. ohne Belang, solange kein Antrag nach §850c Abs. 6 ZPO gestellt wurde.
Es ist daher vollständig entsprechend des Ranges des §1609 BGB (also vor- oder gleichrangig mit dem Gläubiger) zu berücksichtigen.Absolut vertretbare Auffassung!
-
Ich bräuchte nochmal eure Hilfe.
Ein neuer Unterhaltspfänder, gepfändet wird das Bankkonto.
Der JA pfändet übergegangene Unterhaltsrückstände (aus 2003) für inzwischen 2 volljährige Kinder (28 und 26 Jahre).
Der Schuldner ist verheiratet und hat 3 minderjährige Kinder die bei ihm leben (also Naturalunterhalt).Welchen Freibetrag setze ich dem Schuldner fest?
Sind die Rückstände im gleichen Rang wie die minderjährigen Kinder? Also Freibetrag= Grundbetrag für Schuldner zuzüglich 3/5 des Mehrbetrages
oder
sind die Rückstände jetzt, durch Volljährigkeit, nachrangig gegenüber den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten? Welchen Freibetrag würde er den dann bekommen? Grundbetrag zuzüglich 4/4 des Mehrbetrages macht ja dann keinen Sinn... oder?Vielen Dank im Voraus.
-
Sind die Rückstände im gleichen Rang wie die minderjährigen Kinder? Also Freibetrag= Grundbetrag für Schuldner zuzüglich 3/5 des Mehrbetrages
...Ja.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!