Wirksamkeitsvermerk bei Nacherbenvermerk

  • Wirksamkeitsvermerk bei Nacherbenvermerk


     
    1985 verstarb der eingetragene Grundstückseigentümer A. Er war in 2. Ehe verheiratet mit B mit der er ein Kind C hatte. Aus erster Ehe hatte der Erblasser 3 Kinder: D, E und F.
    In einem notariellen Testament setzte er zu seinen Erben ein und zwar je zu 1/5 Erbanteil:
    Die Ehefrau B, Kind C, Kind D, Kind E und Kind F.
     
    Diese eingesetzten Erben sollen befreite Vorerben sein. Nacherbe für die Ehefrau B soll das Kind C bzw. seine Abkömmlinge sein.
    Nacherben für die Kinder C, D, E und F hinsichtlich ihrer 1/5 Erbteils sollen sein die jeweiligen Kinder untereinander zu gleichen Teilen. Sind Kinder nicht vorhanden, so sollen Ersatznacherben sein die vorhandenen Geschwister bzw. Halbgeschwister bzw. deren Abkömmlinge.
    Testamentsvollstreckung war für die Dauer von 30 Jahren angeordnet.
    Die Grundbuchberichtigung nach A, der Nacherben- und der Testamentsvollstreckervermerk wurden in das Grundbuch eingetragen.
    2011 verstarb auch die Ehefrau und Nacherbe wurde das Kind C. Das Grundbuch wurde berichtigt.
    2016 setzten sich die Kinder C, D, E, F unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers auseinander. Kind zu 2/5 und die anderen zu je 1/5 Anteil. Es wurde wegen Zeitablaufs beantragt, den TV-Vermerk zu löschen. Der Nacherbenvermerk blieb eingetragen.
    Nun liegt ein Kaufvertrag vor. Kind D verkauft den gesamten 1/5 Anteil an Kind C. Und Kind E verkauft die Hälfte von dem 1/5 Anteil an Kind F.
    Es ist der Antrag gestellt, Auflassungsvormerkungen mit einem einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk einzutragen.
    Im Rahmen einer Zwischenverfügung wurde um einen Nachweis der Entgeltlichkeit oder der Zustimmung der Nach-/Ersatznacherben gebeten, die im Übrigen vorher angehört werden müssten.
    Der Notar widerspricht dem nunmehr mit folgender Argumentation:
    Die Kinder wären befreite Vorerben. Damit sind sie nach der Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit und insoweit würde sich die Frauge der Zustimmung durch die Nacherben nicht stellen. Nach der Entscheidung des RG vom 08.11.1934 (RGZ 145, 316) sei in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass ein Grundstück endgültig aus dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft ausscheiden kann, wenn der Erbe es mit Zustimmung der Nacherben veräußert, denn dann werden seine Rechte als Nacherbe nicht beeinträchtigt.
    Zudem sei die Erbeinsetzung der Nacherben nicht mehr zulässig und der Nacherbenvermerk zu löschen, weil die 30-jährige Frist des § 2109 BGB nicht mehr greife.
    Zudem hätten nur die Kinder C und F Abkömmlinge, die als Nacherben in Betracht kommen könnten. Da hier ja aber nicht mehr über einen Nachlassgegenstand, sondern über Miteigentumsanteile verfügt würden, wäre eine Zustimmung dieser Nacherben entbehrlich.


    Mich überzeugt die Argumentation nicht. Die Frist des § 2109 Abs. 1 , 2. Hs. BGB ist durch den Eintritt des Nacherbfalls von der Ehefrau noch nicht abgelaufen.
    Es fließt kein Gegenwert in den Nachlass, so dass es sich um eine unentgeltliche Verfügung handelt. Was meint Ihr dazu?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)


  • Die Kinder wären befreite Vorerben. Damit sind sie nach der Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit und insoweit würde sich die Frauge der Zustimmung durch die Nacherben nicht stellen. Nach der Entscheidung des RG vom 08.11.1934 (RGZ 145, 316) sei in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass ein Grundstück endgültig aus dem Recht des Nacherben unterliegenden Erbschaft ausscheiden kann, wenn der Erbe es mit Zustimmung der Nacherben veräußert, denn dann werden seine Rechte als Nacherbe nicht beeinträchtigt.
    Zudem sei die Erbeinsetzung der Nacherben nicht mehr zulässig und der Nacherbenvermerk zu löschen, weil die 30-jährige Frist des § 2109 BGB nicht mehr greife.
    Zudem hätten nur die Kinder C und F Abkömmlinge, die als Nacherben in Betracht kommen könnten. Da hier ja aber nicht mehr über einen Nachlassgegenstand, sondern über Miteigentumsanteile verfügt würden, wäre eine Zustimmung dieser Nacherben entbehrlich.

    § 2109 BGB: hier ist auf bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben abgestellt (nämlich auf den Tod des jeweiligen Vorerben C, D, E, F). Die Vorerben lebten auch alle beim Erbfall, daher erlischt die Anordnung der Vor-/Nacherbschaft nicht nach 30 Jahren, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Nur für den 1/5 Miteigentumsanteil des C, den er als Nacherbe der B bekommen hat, ist m.E. nach der Nacherbenvermerk zu Unrecht eingetragen: Nach dem mitgeteilten SV ist C insoweit bereits Nacherbe.

    Zum Argument, es handle sich ja nunmehr um Miteigentumsanteile, kann ich nur herzlich lachen. :wechlach:Als ob man sich durch Auseinandersetzung (Bruchteilseigentum statt Erbengemeinschaft) von den Beschränkungen der Nacherbschaft befreien könnte!

    Und was die angebliche Zustimmung der Nacherben zu den Verfügungen von D und E angeht - die ist ja wohl nicht erteilt, schon deshalb, weil man noch gar nicht weiß wer mal Nacherbe sein wird. Es sind für die etwaig kinderlosen Vorerben ja sogar Ersatznacherben bestimmt. Wo da die "Zustimmung des Nacherben" sein soll, weiß nur der Kollege.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks fehlt es an den Voraussetzungen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1073394
    sowie OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 03.12.2018, 2 Wx 372/18, 2 Wx 373/18.

    Nach Küppers Ansicht im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2019, § 2100 RN 234 ist allerdings lediglich die Zustimmung der (=aller) Nacherben und nicht der Ersatznacherben erforderlich.

    Die Nacherben (= Kinder) sind vorliegend noch nicht bekannt, so dass ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger hätte handeln müssen; s. Cromwell hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1073405

    Bei den Miteigentumsanteilen von D und E handelt es sich um Surrogate, die (weiterhin) der Nacherbfolge unterliegen; s. zum Surrogationserwerb etwa OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2012, 34 Wx 143/11

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (29. März 2019 um 17:43) aus folgendem Grund: C und D in D und E (= die veräußernden Miteigentümer) korrigiert

  • Vielen lieben Dank für die Antworten!

    Es stimmt, was Tom zum Nacherbenvermerk hinsichtlich des C vorgetragen hat.
    Eine Entscheidung, dass ich möglicherweise keine Zustimmung der Ersatznacherben benötige, habe ich auch schon gelesen.
    Mit der Unzulässigkeit des Wirksamkeitsvermerkes ist mir neu.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • ....Mit der Unzulässigkeit des Wirksamkeitsvermerkes ist mir neu.

    Unzulässig ist er nicht. Es fehlt aber an dem zur Eintragung Erforderlichen, siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…756#post1129756
    (letzter Absatz)

    Der Satzteil oben „Bei den Miteigentumsanteilen von C und D handelt es sich um Surrogate“ ist (bzgl. C hinsichtlich eines 1/5 MEA) zwar auch richtig, gemeint waren aber die veräußernden Miteigentümer D und E. Ich habe dies korrigiert.

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