Hallo
ich habe hier eine eilige, blöde Sache:
Hier sind ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO und ein Antrag auf vorab einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (wohl § 732 Abs. 2) eingegangen.
Der zugrunde liegende Titel ist ein Zuschlagsbeschluss. Räumungstermin ist in zweieinhalb Wochen.
Der Sch.-Vertr. begründet seine Anträge damit, dass wegen des Zwangsversteigerungsverfahrens noch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, ein Antrag auf einstweilige Anordnung (auch Einstellung der ZV) beim BVerfG und Befangenheitsanträge beim LG anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurden und dadurch die Besorgnis besteht, dass aufgrund "sittenwidriger Rechtsgrundlage ein unwiederbringlicher Schaden entsteht".
Ich bearbeite auch die Zwangsversteigerungssachen und weiß deshalb, dass der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist (Zuschlagsbeschwerde wurde vom LG zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen) und der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel erteilt wurde. Selbst wenn die Zuschlagsbeschwerde Erfolg haben sollte, bleibt der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig und das Eigentum ist übergangen. Ansonsten bringt der Sch. m.E. nichts vor, was Räumungsschutz rechtfertigen würde. Ich würde jetzt die Gläubigerin noch anhören und dann vermutlich zurückweisen. - Seht ihr das auch so?
Unklar ist für mich, was ich jetzt mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 Abs. ZPO mache...
Der Antrag ist doch überflüssig, weil aus dem Zuschlagsbeschluss ohnehin nur die Räumung vollstreckt wird und über den entsprechenden Schutzantrag sowieso noch vor Räumungstermin entschieden wird. Bei diesen Anwälten möchte ich aber auch keine Fehler machen und den Antrag einfach "liegenlassen" oder vorschnell zurückweisen..
Danke