Die Betreuerin möchte für die Betreute (Schwester ) einen offenen Immobilienfond erwerben.Dabei wäre in der Regel ein Ausgabeaufschlag von 5% fällig.Unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit dieser Anlage möchte sie den Fond über ihren Ehemann erwerben , der als Vermögensberater nur einen Aufschlag von 3% zahlen muss und dies auch so weitergeben würde.§ 1795 BGB? Die Betreute würde 600.- Euro sparen aber das" Geschmäckle" ? b
§ 1795 Ehemann der Betreuerin vermittelt wertpapierankauf
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Geschmäckle hin oder her. Der Vertrag dürfte zwischen Betreuter und Fondsgesellschaft zustande kommen.
Da sehe ich keinen Ausschluss nach § 1795 BGB, wenn der Ehemann nur der Vermittler ist.
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Sehe ich auch so.
Kein Vertretungsausschluss.Die Frage der Genehmigungsfähigkeit bei solchen Dingen bleibt natürlich
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Es müsste aber doch ein Auftragsverhältnis zwischen Vermittler und Erwerber (=Betroffener) bestehen, oder?
Dann käme für mich doch § 1795 ins Spiel. -
Es müsste aber doch ein Auftragsverhältnis zwischen Vermittler und Erwerber (=Betroffener) bestehen, oder?
Dann käme für mich doch § 1795 ins Spiel.Selbst wenn ist damit aber nicht der Vertrag zwischen Fondgesellschaft und Betreuter betroffen, d. h. es entsteht dadurch keine Unwirksamkeit.
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Ich bin jetzt kein Betreuungsrechtspfleger aber warum hat das für euch ein Geschmäckle?
Wenn mein Schwager Vermittler wäre und ich bei ihm 2% sparen kann würde ich doch auch bei ihm abschließen ? -
Ich bin jetzt kein Betreuungsrechtspfleger aber warum hat das für euch ein Geschmäckle?
Wenn mein Schwager Vermittler wäre und ich bei ihm 2% sparen kann würde ich doch auch bei ihm abschließen ?Der Ehemann muss ja nicht der geeigneste Vermögensberater sein (sondern wurde vielleicht nur beauftragt, weil er der Ehemann ist). Er erhält sicher auch Provision für den Abschluss.
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