Liegt hier ein Rangvorbehalt / eine Rangbestimmung vor?

  • Eintragung einer Grundschuld wird bewilligt und beantragt auf einem Formular der Bank.

    Zuerst kommt die Bewilligung, dann die Anträge 1 bis 3.. Nach den Anträgen 1 bis 3 kommt als "Hinweis für den Kunden" unter

    1 die Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss notariell beurkundet werden und unter
    2 der Grundschuld dürfen außer Rechten, die eine Beleihung nicht beeinträchtigen, im Rang vorgehen: Abt. II keine, Abt III 245.000,00 EUR.

    In Abt. III sind keine Rechte eingetragen, in Abt. III ist bereits eine Grundschuld mit 254.000,00 EUR eingetragen.

    Ist der oben genannte Hinweis für den Kunden für das Grundbuchamt verbindlich und somit als Rangvorbehalt/Rangbestimmung zu sehen, oder kann die Grundschuld eingetragen werden? Eventuell handelt es sich bei dem unter Hinweis angegebenen Betrag um einen Zahlendreher.

  • Eine Bestimmung, dass das Recht jedenfalls an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden könnte, gibt es nicht?

    Ob Du die 245.000 als Zahlendreher durchgehen lässt oder nicht, wird sich beides vertreten lassen. Da musst Du Dich jetzt entscheiden (oder eine Münze werfen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eintragen und fertig.

    Ein Hinweis für den Kunden ist auch ein solcher und nicht Inhalt der Bewilligung. Im übrigen ist der Passus "an nächstoffer Rangstelle" in keinster Weise erforderlich, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass Eintragung nur an einer bestimmten Rangstelle erfolgen soll.

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