Bei der urkundenverwahrenden Stelle ist beantragt, bezüglich einer vollstreckbaren Grundschuldbestellung (mit Übernahme der persönlichen Haftung) für den Gläubiger A die Vollstreckungsklausel hinsichtlich eines Teilbetrags nur bezüglich der persönlichen Haftung auf den "neuen" Gläubiger B umzuschreiben.
Der "neue" Gläubiger B ist wie folgt entstanden:
Der bisherige Gläubiger A als übertragender Rechtsträger ist mit dem B als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Dies ist durch entsprechende Notarbescheinigungen nachgewiesen.
Die Grundschuld selbst wurde nach einer Zwangsversteigerung im Grundbuch bereits gelöscht.
Ist hier die Umschreibung der Vollstreckungsklausel bezüglich des persönlichen Anspruchs (Teilbetrag) auf den B überhaupt erforderlich ?