Hallo, ich habe die SuFu bereits genutzt, aber nichts passendes gefunden. Folgender Sachverhalt bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
Im Jahr 2013 wurde gegen die Beklagte Klage erhoben und es ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Klägervertreter hat KFA gestellt, der aber bisher nicht entschieden wurde. Daraufhin wurde Einspruch erhoben und im folgenden die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Dies hindert aber die Kostenfestsetzung nicht (Musielak/Voit, ZPO 15. Auflage, § 103 Rn. 5).
Danach zog sich das Verfahren elend lange hin (u.a. Dezernatswechsel und eine Klagehäufung mit den gleichen Parteien, die zusammen terminiert werden mussten etc. pp.; die Akte ist insgesamt furchtbar).
Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und das Verfahren unterbrochen. Das Insolvenzverfahren ist in der Zwischenzeit beendet, aber die Beklagte befindet sich noch immer in der Wohlverhaltensperiode. RSB wurde angekündigt. Nach Aufhebung des Insoverfahrens können Insogläubiger (und das ist der Kläger ja hinsichtlich des Anspruchs auf Kostenfestsetzung) ja ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner vorbehaltlich der Vorschriften über die RSB geltend machen, § 201 Abs. 1 InsO.
Der Klägervertreter begehrt nunmehr die Kostenfestsetzung aus seinem Antrag aus 2013.
Mir ist nicht bekannt, ob er seine Forderung zur Insotabelle angemeldet hat oder nicht. Da setze ich jetzt mal als erstes an und frage nach, oder?
Was wäre denn die Folge, wenn er die Forderung gar nicht erst zur Insotabelle angemeldet hätte?