• Hallo !
    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Der Vater der Betreuten ist verstorben.

    Die Betreute ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern enterbt und hat somit nur den Pflichtteilsanspruch, welcher bereits von der Ergänzungsbetreuerin gegenüber der Mutter ( = Alleinerbin ) geltend gemacht worden ist.

    Hätte sie hierfür eine Genehmigung gebraucht ? Ich bin der Meinung : nein.

    Die Mutter ist die Betreuerin mit sämtlichen Aufgabenkreisen. Die Ergänzungsbetreuerin wurde nur für die Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteils und die Geltendmachung bestellt.

    Jetzt liegt mir ein Schreiben der Betreuten vor, dass sie den Pflichtteil nicht will.

    Muss die Ergänzungsbetreuerin jetzt von der Geltendmachung zurücktreten ? Der Pflichtteil wurde schon z.T.gezahlt.

  • Die Ergänzungsbetreuerin wird doch im Rahmen der Entscheidung über die Geltendmachung mit der Betroffenen gesprochen haben. Was wurde denn damals geäußert.
    Für mich bedeutet Geltendmachung des Pflichtteils, dass dieser dann auch vollständig gezahlt wurde, daher hätte ich erst danach die Erg.betr. aufgehoben.

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