Ein Kunde hat eine Vorratsgesellschaft erworben. Dabei war der Ablauf wie folgt:
- Erwerb der Anteile an der "Vorrats GmbH".
- Einreichung einer entsprechenden Gesellschafterliste, die den Kunden als Gesellschafter der Vorrats-GmbH ausweist; diese wurde in den Registerordner aufgenommen.
- Gesellschafterversammlung beschließt Sitzverlegung, Änderung der Firma ("Neu GmbH") und Neufassung der Satzung. Auch das ist alles eingereicht und ebenso wie die neu bestellten Geschäftsführer und eine Kapitalerhöhung - auch beim Gericht des neuen Sitzes - eingetragen. Die Mantelverwendung wurde dabei dem Registergericht offengelegt und die Versicherung über das Vorhandensein des Stammkapitals abgegeben.
Nun verlangt das "neue" Gericht eine neue Gesellschafterliste vom Geschäftsführer, da in der eingereichten Liste noch die Gesellschafter der "Vorrats GmbH" und nicht die der "Neu GmbH" bescheinigt seien.
Ist das richtig? § 40 GmbHG veralngt eine neue Listen nur "nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung", nicht aber nach Änderung von Firma, Sitz oder Gegenstand