§ 8 WEG vs. § 3 WEG

  • Hallo!

    Ich habe vorliegend 2 Miteigentümer, die zu je 1/3 bzw. 2/3 im Grundbuch stehen. Das Grundstück soll gemäß § 3 WEG geteilt werden. Im Vertrag ist die Rede davon, dass insgesamt 5 Wohnungen entstehen sollen.

    In dem vorliegenden Fall wurden nach dem Vorbild von § 8 WEG einfach 5 Miteigentumsanteile gebildet.

    Wenn ich die Literatur richtig verstehe, muss jedoch jedem Miteigentumsanteil, die ja schon bestehen, das Sondereigentum an einer Wohnung eingeräumt werden. In meinem Fall müssten also theoretisch die Miteigentumsanteile am Grundstück verändert werden. Dieser Vorgang macht theoretisch auch die Vorlage einer UB erforderlich.

    Ist das insoweit korrekt? In Abt. II steht noch ein Nießbrauch (nur lastend auf einem Anteil) eingetragen, des Weiteren bestehen Grundschulden. Diese müssten ja theoretisch auch noch zustimmen oder?

  • Eine Kombination von § 3 und § 8 WEG ist meiner Ansicht nach möglich, soweit die Anteile der jeweils zugeteilten Wohnungen insgesamt 1/3 bzw. 2/3 ergeben (DNotI-Report 2015, 169-171).
    Ansonsten wäre eine entsprechende Auflassung erforderlich.

  • Es muss aber doch in der TE bestimmt sein, wer welche Wohnjungen erhalten soll, oder? Also z.B. so, dass der Miteigentümer A (mit derzeit 1/3 Anteil) die Wohnungen 1 und 2 und der Miteigentümer B (mit derzeit 2/3 Anteil) die Wohnungen 3,4 und 5 erhalten soll? Wenn dann die Wohnungen 1 und 2 zusammen 1/3 und die Wohnungen 3 bis 5 2/3 ergeben, dürfte die Zuordnung doch klar sein, oder? Dann läge eine (zulässige) Teilung nach §§ 3, 8 WEG (kombiniert) vor.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!