Ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Im erstintanzlichen Verfahren wurde der Nebenklägerin PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet.
Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils:
Angeklagter trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Pflichtverteidigervergütung I. und II. Instanz wurde durch Anweisungsbeamten ausgezahlt.
Angeklagter bzw. Pfichtverteidiger legt Berufung ein.
Dem PKH Anwalt der Nebenkälägerin wurde das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt.
Angeklagter nimmt Berufung zurück.
Kostenentscheidung II. Instanz:
Angeklagter trägt Kosten der Berufung und der der Nebenklägerin im Berufungsverfahen erwachsenen notwendigen Auslagen.
Frage Nr. 1:
Dürfen die Gebühren ggü. der StK für die II. Instanz abgerechnet werden (ist dies von der PKH Bewilligung umfasst) ?
Frage Nr. 2:
PKH Anwalt rechnet daraufhin die Wahlverteidigergebühren der I. Instanz ggü. dem Angeklagten ab.n seiner Berechnung bringt er die bereits durch die Staatskasse ausgezahlten Gebühren in Abzug.
Kann ich ihm die Differenz problemlos gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten festsetzen.