Hallo an Alle, ich brauch zu folgendem Fall eure Meinung:
Erwerber handelt vollmachtlos für Veräußerer. Die Genehmigung des Veräußerers lautet wie folgt:
„Uns ist der Inhalt der not. Verhandlung vom… URNr… bekannt, eine (auszugweise ohne die Auflassung) beglaubigte Abschriftdieser Urkunde liegt uns vor.
Wir genehmigen hiermit sämtlicheErklärungen, die in vorbezeichneter Verhandlung abgegeben wurden, erteilteVollmachten werden bestätigt.“
Für die Auflassung reichte der Notar die gleiche Genehmigung ein. Daraufhin teilte ich ihm mit, dass die Auflassung nicht genehmigt sei und der Genehmigung des Veräußerers bedarf (neben weiteren Mängeln)
Notar ist da anderer Meinungen. Er teilte mit, dass doch die Verhandlung genehmigt worden sei und bei der Verhandlung wurde die Auflassung mit vorgelesen. Außerdem dürfe er den Parteien keine Ausfertigung mit Auflassung vor Kaufpreiszahlung aushändigen.
Ich teilte ihm mit, dass wenn das so vereinbart und beurkundet wurde, eben 2 Mal genehmigt werden muss. So wurde jedenfalls vom Veräußerer alles außer die Auflassung genehmigt und muss extra genehmigt werden. Sieht der Notar leider anders und wenn ich meine Meinung nicht ändere hat er Beschwerde eingelegt.
Bevor ich das Ganze zum OLG hoch gebe, möchte ich doch gern eure Meinung hören. So eine Notarpraxis kenne ich nämlich nicht, weder das Bestandteil der Beurkundung ist,dass keine vollständige Ausfertigung an den Veräußerer herausgegeben werden darf noch die Genehmigung den Zusatz „ohne Auflassung“ enthält. Unsere "Stammnotare" beurkunden anders.
Vielen Dank