Ich habe folgenden Fall:
KV vom 18.03.2019. Eingang beim GBA am 17.07.2019 mit der Bitte, die Eigentumsumschreibung, Lö AV und Lö Grundpfandrechte Abt. III/1-3 zu vollziehen.
Inhalt dieses KV ist auch der Grundbuchbestand, welcher dann auch aufgeführt wird mit den zu diesem Zeitpunkt in Abt. II und III eingetragenen Belastungen.
Weiter heißt es in dem KV, dass das in Abt. II unter lfd. 1 eingetragene Recht übernommen wird und alle übrigen im GB eingetragenen Belastungen gelöscht werden sollen.
Die Beteiligten beantragen alle Löschungen und Rangänderungen nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten.
Am 10.04.2019 wird eine Grundschuld, welche die Verkäufer bewilligen und -antragen eingetragen und zwar in Abt. III unter lfd. Nr. 3.
Da der KV vom 18.03. datiert wird die am 10.04.2019 eingetragene GS nicht im KV mit aufgeführt. Die Lö-Bewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin III/3
liegt bei.
Kann ich unter Berücksichtigung dessen, dass die Beteiligten die Löschung nach Maßgabe der Berechtigten beantragen, darin die erforderliche Eigentümerzustimmung zur Lö III/3 sehen?
Ich frage deshalb, weil Klarheit und Bestimmtheit das oberste Gebot des Sachenrechts sind und die GS ja nicht ausdrücklich im KV enthalten ist und auch keine separate Lö-Bewilligung d. Eigentümer für III/3 vorliegt.