Eine Firma, welche Elektroartikel herstellt, hat einen Betrag gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ElektroG für die Stiftung EAR hinterlegt.
Es ist eine Hinterlegung zur Sicherheitsleistung im Insolvenzfall, welche nach diesem Gesetz als Möglichkeit besteht..
Nun erkennt aber die EAR diese Hinterlegung nicht an, da im Antrag
1. auf das Recht der Rücknahme NICHT verzichtet wurde
2. als Empfangsberechtigtet neben der EAR auch der Hinterleger eingetragen ist.
Die hinterlegende Firma weiß nicht weiter.......und ich leider auch nicht.
Trotz Nachlesen weiß ich nicht, ob
1. es überhaupt richtig ist, dass bei diesem Hinterlegungsgrund auf die Rücknahme verzichtet werden muss
2. wenn ja, wie man das jetzt technisch lösen soll, den Antrag im Nachhinein zu ändern.
(bin erst seit 2 Wochen für die Hinterlegungen zuständig und daher vlt. auch noch nicht mit dem vollen Durchblick im Rennen)
Ich würde mich freuen, wenn mir jemand helfen kann.