Der Verurteilte ist derzeit nach Widerruf von § 35BtmG inhaftiert und hatte die Therapie 119 Tage lang absolviert. Diese habe ich angerechnet und einen Strafrest von 438 Tagen ermittelt.
Der ursprüngliche Prüftermin war bei Entlassung wegen der Therapie 273 Tage entfernt.
Findet der Prüftermin nun nach 273 Tagen wieder statt oder berücksichtige ich die Therapiezeit und habe damit einen früheren Prüftermin?