Hallo,
ich hab folgenden Fall:
Kl: PKH oR
Bekl.: keine PKH
KGE: Bekl. als GS = 100 %
Zahlung von 1,3 GG gegen Bekl. für Kläger tituliert
keine weitere Vergütung, da Wert zu gering
Kl stellt Antrag auf Auszahlung der PKH Vergütung, keine Anrechnung der 0,65 GG, da sich Staatskasse nicht auf die Titulierung berufen kann
PKH Vergütung ist ausgezahlt
Nun stellt Kläger KFA nach § 103 ZPO, Beklagtenseite beruft sich auf Anrechnung
Und nun?
Grundsätzlich wäre ja der Anspruch komplett auf die Staatskasse übergegangen.
Was ist nun mit der anzurechnenden GG?
Vorab: Die Kollegin hat die 0,65 GG nebst Ust. vom KlV zurück verlangt, da sich der Gegner auf die Anrechnung berufen hat
Festsetzung gegen den Gegner und dann Geltendmachung im Rahmen des Übergangs scheidet m.E. aus, da die Bekl. ansonsten ja die titulierte GG zahlen müssen + 0,65 GG + Ust
Liebe Grüße und Dank im Vorraus