Tod nach fehlerhafter Auflassung

  • Guten Morgen,

    enschuldigt nochmal das Thema.

    Mir liegt ein Teilungsvertrag gem. § 3 WEG vor. Hierbei wurde ja von sämtlichen Miteigentümern die Auflassung bezüglich der Wohnungen erklärt.
    Die Auflassung war allerdings fehlerhaft, da die angegebenen Anteile bezüglich einer Wohnung nicht ein Ganzes ergeben haben.
    Ich habe somit eine neue korrigierte Auflassung verlangt.
    Den Mitarbeitern des Notariats wurde eine Durchführungsvollmacht erteilt, welche einen Monat nach Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter erlöschen soll (zum Fall des Todes einer der Beteiligten wurde allerdings nichts ausgeführt).

    Nun habe ich Kenntnis davon erlangt, dass einer der Miteigentümer verstorben ist.
    Bei einer wirksamen Auflassung bestünde ja eine Bindung an sie und ich würde mit Nachweis der Rechtsnachfolge nicht den Erblasser als Eigentümer der Wohnung eintragen, sondern seine Erben.
    Im vorliegenden Fall ist die Auflassung allerdings ja fehlerhaft.
    Könnten die Mitarbeiter des Notariats jetzt noch die Auflassung für u.a. den Erblasser wirksam erklären (die soll ja bis einen Monat nach Anlegung der Wohnungsgrundbuchblätter fortgelten) und es besteht die Bindung, sodass ich die Erben eintragen kann ? Oder müssten die Erben mitwirken ?


    Vielen Dank für die Hilfe bereits im Voraus !

  • Wenn Du bislang davon ausgegangen bist, dass die Auflassungserklärung nicht verwendungsfähig ist, dann stellt die „Korrektur“ ja die Abgabe einer neuen Auflassungserklärung dar, die (mangels Rückwirkung) nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden kann (OLG München, 34. Zivilsenat, Beschlüsse vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17 , und vom 18.03.2019, 34 Wx 120/19; OLG Braunschweig 1. Zivilsenat; Beschluss vom 16.04.2019, 1 W 59/17 u. a.).

    Richtigerweise wäre also zur beabsichtigten Antragszurückweisung anzuhören gewesen.

    Da die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt sind, gilt die den Mitarbeitern des Notariats erteilte Vollmacht noch. Der Erteilung einer Durchführungsvollmacht an die Angestellten eines Notars liegt regelmäßig ein Auftrag, § 662 BGB, zugrunde (BGH, DNotZ 2003, 836, zitiert im Beschluss des KG (1. Zivilsenat), vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19). Also ist die Vollmacht, die der Erblasser erteilt hat, nicht mit dessen Tod erloschen Wie sich aus §§ 672, 675 BGB ergibt, führt der Tod des Vollmachtgebers im Zweifel nicht zur Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Wirken Grundverhältnis und Vollmacht über den Tod hinaus, dann übt der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht, die sich nur auf den Nachlass bezieht, für die Erben aus, die allerdings die Vollmacht widerrufen können (Weinland in jurisPK-BGB Band 1, 8. Auflage 2017, Stand 16.11.2018, § 168 RN 9 mwN). Solange kein Widerruf erfolgt ist, können also die Mitarbeiter des Notariats die Korrektur der Auflassungserklärung vornehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Falls die Vollmacht von ihrem Inhalt her die Erklärung der ursprünglichen (!) Auflassung erfasst. Die erklärte Auflassung ist nach dem Sachverhalt unwirksam und es ist daher so anzusehen, als wenn sie nicht erklärt worden wäre.

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