Hallo zusammen!
Seit geraumer Zeit bearbeite ich u.a. Kosten in Strafsachen bei dem Landgericht. Zum ersten Mal habe ich nun einen Vergütungsantrag eines Nebenklägervertreters, dem eine PKH-Bewilligung gem. § 397 a Abs. 2 StPO zu Grunde liegt.
Mit dem Antrag ansich habe ich kein Problem. Auf der Suche nach Antworten auf die Frage, was ich als RPfl. in Bezug auf die PKH-Bewilligung in der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen habe, stieß ich aber auf Widersprüchlichkeiten – jedenfalls, soweit ich das Gelesene zu „verstehen“ meine …
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.03.2018, Az. III-2 Ws 94/18, juris - > siehe dort Rn. 19 + 20), sei der Rechtspfleger im Strafverfahren – im speziellen Fall für die Entscheidung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO = Aufhebung der PKH – funktionell nicht zuständig, weil die Übertragung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 lit. c RPflG nur „im Verfahren nach der Zivilprozessordnung“ gelte, „wie eingangs der Norm klargestellt und in der Überschrift („Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“) bestätigt“ werde…
Klingt erst mal ganz gut, dachte ich. Aber wie soll ich dann § 3 Ziff. 3 lit. c) RPflG verstehen?
Habe ich einen Denkfehler oder hat das OLG Düsseldorf den § 3 Ziff. 3 lit. c) RPflG übersehen? Ein Denkfehler meinerseits erscheint mir wahrscheinlicher… Kann das vielleicht jemand auf-/erklären?