Ich bin etwas verwirrt und hole dieses leidliche Thema nochmals hoch:
Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 136/13, ohne Entscheidungsrelevanz im Vorbeigehen, dass die Verwertung eines freigegebenen Gegenstandes durch den Schuldner bezüglich des Verwertungserlöses nicht zu einem Neuerwerb führt.
In seiner nahezu zeitgleichen Entscheidung vom 03.04.2014, IX ZA 5/14, führt der Bundesgerichtshof bezüglich einer Nachtragsverteilung aus:
“Ebenso kann der Verwertungserlös für den freigegebenen Gegenstand nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht als ein Gegenstand der Masse im Sinne von Par. 203 InsO angesehen werden. Das das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt der Neuerwerb nicht mehr gemäß Par. 35 InsO in die Masse.“
Ich deute die Aussage so, dass der Erlös im eröffneten Insolvenzverfahren schon Neuerwerb darstellt, hier aber ausnahmsweise (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) nicht.
Oder sehr ich das falsch?
Man möchte fast ausrufen: Entscheidet Euch!