Hallo, ich habe folgendes Problem: Ein eingetragener Kommanditist ist verstorben und wurde von seiner Tochter als Vorerbin beerbt. Erbschein liegt vor (mit Anordnung der Nacherbfolge). Nun meldet der Notar die Gesamtrechtsnachfolge an, gleich im Anschluss wird der Kommanditanteil jedoch weiter übertragen auf die XY-GmbH (im Wege der Sonderrechtsnachfolge), ohne dass der Nacherbe mitwirkt. Grundsätzlich würde ich behaupten, dass der Nacherbe dieser Übertragung zustimmen muss. Aber: ein Nacherbenvermerk ist ja nicht möglich. Also wenn der Notar das in 2 Schritten angemeldet hätte (vielleicht mit 4 Wochen Zeit dazwischen, damit mein Kurzzeitgedächtnis nicht beansprucht wird), dann wäre mir gar nicht aufgefallen, dass hier eigentlich der Nacherbe mitwirken müsste. Ich habe leider zu dieser Fallkonstellation nichts gefunden. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Vielen Dank schon mal, Patrizia
Vor- und Nacherbfolge bei Kommanditist
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Krafka HRP Registerrecht 11. Auflage RNR 757, der Nacherbe muss mitwirken bei der Anmeldung.
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Diese Fundstelle habe ich auch gefunden, kann allerdings für meinen Anwendungsfall keine Mitwirkungspflicht rauslesen...
Der Nacherbe muss doch erst beim Tod des Vorerben mitwirken (und zwar hier Erben des Vorerben und der Nacherbe). Meine Vorerbin lebt aber noch und überträgt den KG-Anteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge. -
Bin zwar kein Nachlassexperte, aber in § 2112 BGB steht, der Vorerbe darf verfügen. Warum soll der Nacherbe zustimmen?
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Wenn entgeltlich verfügt wurde, hilft die Surrogation (§ 2111 BGB), und wenn unentgeltlich verfügt wurde, gilt zwar § 2113 Abs. 2 BGB, aber die Unwirksamkeit tritt erst beim Nacherbfall ein.
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