Hallo,
ich bin Silvia aus Berlin und von Beruf Gerichtsvollzieherin.
In einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit (Abnahme der VAK) macht ein Schuldner geltend, die fortlaufenden Zinsen aus dem Titel (Vollstreckungsbescheid) wären zwischenzeitlich verjährt. Der Titel ist von 1999. In diesem Jahr fand auch der bislang einzige Zwangsvollstreckungsversuch statt (soweit es sich aus Forderungsaufstellung und Eingangsstempeln auf dem Titel ableiten lässt).
Meine Frage ist nun: sind die Zinsen (nach § 197 Abs. 2 BGB) vollständig verfallen oder beginnen sie mit der aktuellen Vollstreckungsmaßnahme nun erneut zu laufen?
Da ich mit der Verjährung von Zinsen erstmalig (in 25 Jahren) konfrontiert werde, frage ich mich auch, ob ich das als Vollstreckungsorgan bereits von Amts wegen zu prüfen habe oder es aber generell Sache des Schuldners ist, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
Vielen Dank
Gruß
Silvia