Liebe Zwangsversteigerungsrechtspfleger,
folgendes hörte ich heute von einer Sachbearbeiterin einer Bank:
Bei der ZV aus im Grundbuch eingetragenen und nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschulden, die bei einem Kaufvertrag durch den Käufer aufgrund Finanzierungsvollmacht bestellt wurden, gäbe es Probleme bei späteren Zwangsversteigerungsverfahren, auch wenn der damalige Käufer mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie hätte mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Zwangsversteigerungsverfahren gar nicht erst angeordnet wurden, weil der Vollstreckungsschuldner im Titel (vollstr. Ausf. der Grundschuldurkunde) nicht als Eigentümer ausgewiesen sei (dabei ist klar erkennbar, dass der in der Urkunde auftretende "Käufer" aufgrund Finanzierungsvollmacht handelt; ebenso ist die Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt und nun - bei Stellung des Antrages auf Anordnung der ZV - ist der damalige Käufer auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen).
Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, wo man hier ein Problem sieht. Gibt es da Erfahrungswerte?