Hallo, ich habe ein Problem: ich hatte kurz vor Versteigerungstermin Anträge, u.a. § 765a ZPO wegen Suizidgefahr- Termin durchgeführt-Meistgebot-Zuschlagsverkündungstermin. Dann folgten dicke Schriftsätze und ich beauftragte SV und verlegte Verkündungstermin. Nachdem der SV, der auch das Kind der Schuldner begutachten soll, angekündigt hatte wie lange er brauchen wird verlegte ich Verkündungstermin blöderweise bis Ende Januar. Nun lässt sich die Familie nicht begutachten. Kann ich den Verkündungstermin wieder vorverlegen? Wenn §227 ZPO anwendbar wäre,gäbe es dort die Möglichkeit. Aber ??? Ist nicht § 87 ZVG vorrangiges Recht? Wäre eine Vorverlegung anfechtbar?
Danke für eure Hilfe!
Verlegung des Zuschlagsverkündungstermins
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Hase14 -
21. November 2019 um 10:03
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Mit dem Termin zeitlich in die andere Richtung zu gehen, finde ich bedenklich.
Da die Entscheidung über den Zuschlag nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen kann, habe ich es bislang auch so gehandhabt, dass ich über eine erneute Vertagung/Verlegung der Entscheidung auch nur innerhalb des Termins entschieden habe.Wenn der Schuldner bei der Beweiserhebung nicht mitmacht, sehe ich keinen Grund, den Termin erneut zu verlegen.
Bei der Entscheidung wird dann das gewürdigt, was im Rahmen der Beweiserhebung festgestellt werden konnte.
Sollte das Ergebnis der Beweiserhebung aufgrund des obstruierenden Schuldnerverhaltens für den Schuldner eher negativ ausfallen, wird er damit leben müssen.Ich würde den Schuldner einmal "anmahnen", mitzuarbeiten.
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mein Problem ist jetzt halt, ob ich von dem dummerweise so weit verlegten Termin wieder wegkommen könnte????
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Ich denke, du solltest das jetzt so lassen. Dann muss der Meistbietende damit leben und hat sich in der Regel darauf eingestellt.
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Ich denke grds. ist §227 ZPO schon grds. anwendbar, aber mit strengeren Voraussetzungen
Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 141/15)
Würde ich hier nicht sehen
Ich fürchte der Termin steht wie er steht
was du machen kannst: jetzt schon den 765a zurückweisen und die Entscheidung nicht wie sonst einheitlich mit dem Zuschlag erlassen
Hat den Vorteil, dass ein etwaiges Rechtsmittelverfahren schon früher beginnt und sich nicht noch weiter rauszögert...
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was du machen kannst: jetzt schon den 765a zurückweisen und die Entscheidung nicht wie sonst einheitlich mit dem Zuschlag erlassen...Der Vorschlag hat doch was!
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Hallo, ich habe ein Problem: ich hatte kurz vor Versteigerungstermin Anträge, u.a. § 765a ZPO wegen Suizidgefahr- Termin durchgeführt-Meistgebot-Zuschlagsverkündungstermin. Dann folgten dicke Schriftsätze und ich beauftragte SV und verlegte Verkündungstermin. Nachdem der SV, der auch das Kind der Schuldner begutachten soll, angekündigt hatte wie lange er brauchen wird verlegte ich Verkündungstermin blöderweise bis Ende Januar. Nun lässt sich die Familie nicht begutachten. Kann ich den Verkündungstermin wieder vorverlegen? Wenn §227 ZPO anwendbar wäre,gäbe es dort die Möglichkeit. Aber ??? Ist nicht § 87 ZVG vorrangiges Recht? Wäre eine Vorverlegung anfechtbar?
Danke für eure Hilfe!.....
War doch klar, dass dies nur wieder "Verhinderungsanträge" sind, weil man doch so schön "kostenfrei" in der zu versteigernden Immobilie wohnt !
Da sollte der Gesetzgeber endlich mal eine Frist festlegen, bis zu der solche Anträge gestellt werden können.
Wer wirklich redlich und schutzbedürftig ist, der stellt so einen Antrag rechtzeitig und nicht erst einen Tag oder wenige Stunden vor dem ZV-Termin.
In jetzt 23 Jahren ZV habe ich noch nie einen Gutachter bestimmt und werde es auch nicht tun.Unser Landgericht braucht dann "bis jetzt" 1 Jahr, um über eine Zuschlagsbeschwerde zu entscheiden.
Hier wird mE die Tragweite eines Zuschlags nicht richtig erkannt und eingeschätzt, welche negativen Folgen das für alle Beteiligten hat, bis natürlich auf den
Schuldner und der oft dubiosen Berater, welche sich köstlich über unsren Rechtsstaat amüsieren..... -
Wer wirklich redlich und schutzbedürftig ist, der stellt so einen Antrag rechtzeitig und nicht erst einen Tag oder wenige Stunden vor dem ZV-Termin.
Das ist schon arg weit aus dem Fenster gelehnt. Mit vielen psychischen Erkrankungen geht die Angewohnheit einher, die 'Kopf in den Sand-Taktik' zu fahren und sich vor der Realität zu verschließen. Da muss es erst bis zum Termin kommen, ehe die Leute in der Lage sind, zu reagieren oder nach Rettungsankern zu greifen.
Die Ausübung prozessualer Befugnisse wäre dann unredlich, wenn mit dem Antrag nicht notwendigerweise unerlaubte, aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Dies nur allein aus dem Zeitpunkt der Antragsstellung zu schließen, dürfte keiner obergerichtlichen Prüfung standhalten.
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