Mich würde mal eure Ansicht zur örtl. Zuständigkeit des GV bei einer Zug-um-Zug in folgenden Fällen interessieren:
1.
Gläubiger wohnt in Hamburg, Schuldner in München, an einem Haus in Düsseldorf sollen Zug-um-Zug gegen Zahlung Mängel beseitig werden.
2.
Gläubiger wohnt in Hamburg, Schuldner in Bochum, an einem Haus in Herne (gleicher LG-Bezirk also) sollen Zug-um-Zug gegen Zahlung Mängel beseitig werden.
Gleiches, sollte es sich um eine Hohlschuld handeln und die Gegenleistung befindet sich in Düsseldorf oder Herne.
Welcher GV wäre örtl. zuständig? Der am Wohnort des Schuldners oder am Ort der Gegenleistung?
Viele Grüße
Örtl. Zuständigkeit bei Zug um Zug
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§ 756 Abs. 1 ZPO "...so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen..."
Gerichtsvollzieher ist wie üblich der für den (Wohn)-sitz des Schuldners zuständige GVZ.
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Also geht dieser ggf. im Wege der Amtshilfe vor?!
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Wieso Gerichtsvollzieher?
Die Mängelbeseitigung dürfte doch nach § 887 ZPO zu vollstrecken sein. -
So funktioniert die InVerzugsetzung nicht. Der GV muss dem Schuldner die Leistung anbieten, nicht durchführen. Das heißt, dass der GV dem Schuldner befragt, ob er es zulassen würde, dass die Leistung durch den Gläubiger ausgeführt wird und ob er seine Gegenleistung erbringen kann. Lässt der Schuldner die Handlungen nicht durchführen oder erbringt er seine Leistung nicht, ist er im Annahmeverzug. Amtshilfe ist daher nicht notwendig.
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OB es sich um 887 ZPO handelt, müsste man den Titel sehen. Das schoss mir auch durch den Kopf.
Vielleicht steht ja schon was im Urteil bzgl. des Annahmeverzuges. Das hat man ja auch öfters.
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