Abgeschlossenheitsbescheinigung - Auflage

  • Habe Begründung von Wohnungseigentum.
    Mein Problem: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung enthält die Auflage, dass jeder Wohnung mindestens ein (Tiefgaragen)Stellplatz zugeordnet werden muss.
    Muss ich das als GBA überhaupt beachten?
    Heißt das: gesondertes Teileigentum der Tiefgaragenstellplätze nicht möglich, da sich dadurch ja keine Zuordnung ergibt, somit nur SNR möglich?
    Wenn nur SNR: Muss ich die Einschränkung durch die Auflage grundbuchkenntlich machen, z. B.: Es sind SNR begründet, hier ist der Tiefgaragenstellplatz ... zugeordnet. Diesem Sondereigentum muss immer mindestens ein Stellplatz zugeordnet sein."

  • Ich halte diese Auflage für grundbuchrechtlich unbeachtlich. Sie ändert nämlich nichts an der Abgeschlossenheit der Stellplätze.

    Zur Unerheblichkeit bauordnungsrechtlicher Anforderungen siehe z.B. BeckOGK/M. Müller WEG § 3 Rn. 90-92.

  • Spontan kommt mir nur in den Sinn, dass du als GBA nur die Abgeschlossenheit zu prüfen hast. Wenn dir die Abgeschlossenheit in der notwendigen Form nachgewiesen ist, ist die Voraussetzung erfüllt. Ehrlich gesagt habe ich aber noch nie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit einer Auflage gesehen.
    Das wird bauaufsichtsrechtliche Gründe haben (mindestens 1 Parkplatz pro Wohnung, damit der öffentliche Raum nicht zugeparkt wird), ein Verstoß ändert m.E. aber nichts an der Abgeschlossenheit, sondern nur an einer möglichen Baugenehmigung.

    Im Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 109, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass "Bauplanungsrechtliche Beschränkungen in der Baugenehmigung eine Versagung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht rechtfertigen,..."

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