Guten Morgen,
ich habe über eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung der SE in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden.
Da es sich aber um eine Frage bzgl. Insolvenzverfahren handelt, stelle ich das Thema hier rein. Sollte es doch eher in das ZVG-Forum gehören, bitte ich das Thema zu verschieben.
Nun zu meiner Frage:
Das Land (als Erbe) hat die Teilungsversteigerung beantragt. Während des Verfahrens wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen eröffnet, der vom Land beerbt worden ist. Die Verfügungsbefugnis ist somit auf den InsO-Verwalter übergegangen. Im 1. Termin erfolgte die Einstellung des Verfahrens. Wegen fehlenden Fortsetzungsantrages wurde das Verfahren aufgehoben.
Die SE hat sodann die Schlussrechnung erstellt und diese dem InsO-Verwalter zugeschickt. Dieser trägt nun vor, dass er das Verfahren nicht beantragt und nicht aktiv betrieben hat. Es handelt sich um eine InsO-Forderung nach § 38 InsO, die angemeldet werden kann, und nicht um Masseverbindlichkeiten.
Der Bezirksrevisor wurde angehört. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der InsO-Verwalter das Verfahren zwar nicht beantragt hat, er aber mit Eröffnung des InsO-Verfahrens in das Versteigerungsverfahren eingetreten ist. Einer aktiven Aufnahme des Verfahrens bedurfte es nicht. Es handelt sich um Masseverbindlichkeit.
Ich teile die Meinung des Bezirksrevisors. Finde aber keine entsprechende Kommentarstelle oder Rechtsprechung o. ä. um meine Zurückweisung begründen und belegen zu können.
Könnt ihr mir da evtl. weiterhelfen? Oder bin ich da auf dem falschen Pfad unterwegs und der InsO-Verwalter hat Recht?