Liebe Foristen,
ich habe ein Verfahren übernommen, in dem ich irgendwie gedanklich nicht weiterkomme:
IN-Verfahren, natürl. Person, EÖB Aug.2013 (ohne Ankündigung RSB), Antrag auf Kostenstundung rechtskräftig zurückgewiesen.
Okt.2013 Anzeige Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO. Verfahren zieht sich hin...im September fällt auf, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung bereits Aug.2019 endete...Ich habe darauf hin mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 08.03.2018 IX ZB 12/16 einen Anhörungsbeschluss gemacht (Anhörung des S, des IV und aller Gl. bis xy, eigentlich wie üblich) und wollte dann im lfd. Verfahren (ohne Ankündigungsbeschluss) RSB erteilen. Nach Ablauf der Anhörungsfrist kamen mir jedoch Zweifel: § 289 InsO III in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung lautet:"i
m Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § INSO § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § INSO § 211 erfolgt.
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt"(wie § 289 Inso jetzt auch) ich frage mich jetzt: hindert mich die Anzeige der MUZ nun an der Erteilung der RSB im lfd. Verfahren? eigentlich dürfte § 289 doch nicht einschlägig sein, da ich keinen Fall der Einstellung des Insoverfahrens habe. Eine andere Vorschrift, die mich an der Erteilung der RSB hindert sehe ich nicht. zur Info noch: auf Nachfrage teilt der IV mit, dass er von der Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgesehen habe (?), da ca. 3600 EUR Massekosten ca 3300 EUR Massekosten ggü stehen. Massearmut herrsche nicht. Meine Frage: seht ihr die Erteilung der RSB in dieser Konstellation problematisch? Ich mach Insosachen noch nicht lange und irgendwie frage ich mich in diesem Fall, ob ich alles richtig überblicke?! Viele Grüße
ella