Folgender Fall beschäftigt mich schon seit einerWeile:
Ursprünglich eingetragen waren zwei Brüder, an die das Grundstück imWege der Vermächtniserfüllung zu je ½ Anteil aufgelassen wurde. Die Erbeinsetzungaller Kinder (zwei weitere Geschwister vorhanden) erfolgte unter Anordnung vonVor- und Nacherbschaft. Diese gilt nach dem Testament auch für das Vermächtnis,so dass ein entsprechender Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist.(Nacherben sind „die leiblichen ehelichen Abkömmlinge“ des jeweiligen Vorerben.Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod eines jeden Vorerben.
Nun hat vor einiger Zeit der eine Bruder seinen ½ Anteil auf seinen(seinerzeit einzigen ehelichen) Sohn, nennen wir ihn Horst, übertragen. Dieserhat den Nacherbenvermerk „übernommen“.
In einem anderen Grundbuch ist Horst Eigentümer zu ½ Anteil. Er und einweiterer Enkel des Erblassers, der soll jetzt mal Kurt heißen, haben diesen Grundbesitzvon ihrem Großvater bekommen. Dieser hatte zunächst ein entsprechendesVermächtnis zugewendet, aber dann doch zu Lebzeiten die Auflassung an die Enkelerklärt.
Nun sind Horst und Kurt übereingekommen, ihren jeweiligen ½ Anteil zutauschen. Horst würde dann in dem letztgenannten Grundbuch Alleineigentümer undKurt würde den Anteil an dem mit Nacherbenvermerk belasteten Grundbesitzerhalten.
Im Vertrag „übernimmt“ Kurt den Nacherbenvermerk.
Der Notar hat im Vertrag wegen der relativen Unwirksamkeit vonÜbertragungen bei Vor- und Nacherbschaft ausdrücklich über die „erheblichen“Rechtsfolgen dieser Übertragung belehrt und dann den Hinweis aufgenommen, dass dieBeteiligten die Beurkundung gleichwohl in dieser Form wünschen.
Weiterhin erklären die Beteiligten noch, dass die Anteile jeweils dengleichen Wert haben. Dabei ist das eine Grundstück (mit Nacherbenvermerk) fast 3500m² groß, das andere dagegen nur etwas mehr als 1000 m², beides Gebäude- undFreifläche.
Ich steh da etwas ratlos, habe schon viel zu Surrogation gelesen und zurunentgeltlichen Verfügung von Vorerben. Ich habe ja aber gar keinen Vorerben,sondern einen Nacherben, der hier handelt. Gleichwohl lastet derNacherbenvermerk eben auf dem übertragenen Anteil und ich neige dazu, dass ichmit dem Anteil des Horst den Nacherbenvermerk in das andere Grundbuch übertrage. Ich habeauch Bedenken gegen die Gleichwertigkeit der Tauschobjekte.
Eine Anhörung von Nacherben kommt, wenn überhaupt, nur im Wege einerPflegerbestellung in Betracht.
Ich finde nicht den richtigen Zugang und seh vielleicht nur den Waldvor lauter Bäumen nicht! Irgendwelche Ideen?