Hallo zusammen,
ich habe tatsächlich zum ersten Mal mit dem § 182 ZVG zu tun.
Folgender Fall:
A 49/100, III/1
B 1/100, III/1
C 49/100, III/1, III/2, III/3
D 1/100; III/1, III/2
A und B betreiben die Teilungsversteigerung. D.h. nach der Niedrigstgebotstheorie würde nur III/1 bestehen bleiben.
Alle anderen Rechte würden erlöschen.
Ein Ausgleichsbetrag wäre hier nicht nötig, da das bestehen bleibende Recht alle Anteile gleich belastet. Ist das richtig?
Ich müsste nur einen Ausgleichsbetrag für die übrigen Anteile berechnen, wenn nur C oder D das Verfahren betreiben würden?
Wäre lieb, wenn ihr mir ein Feedback geben könntet, ich bin nach langem Lesen diverser Kommentare etwas durcheinander
Liebe Grüße und bleibt alle gesund!