Kaufvertrag über Miteigentumsanteil

  • Liebe Forumsgemeinde,

    ich würde gerne Eure Meinung / Auslegung zu dem folgenden Sachverhalt hören. Es geht um die Auslegung eines, oder eigentlich besser gesagt zweier Kaufverträge über ein bebautes Grundstück. Vorausschicken muss ich noch, dass ich den Inhalt des Grundbuchs (noch) nicht kenne. Ich vertrete als Anwalt die Tochter eines Verstorbenen, der im Jahre 1998 und 1999 Anteile eines Grundstücks verkauft hat. Der Verstorbene hat sich nie um seine Tochter gekümmert und sie auch enterbt. Es geht jetzt um die Frage der Höhe Ihres Pflichtteils, konkret, ob noch ein Teil des Grundstücks zum Nachlass gehört oder nicht, unabhängig davon, was evtl. im Grundbuch steht.

    1998 verkauft der Verstorbene an seinen Bruder und seine Schwägerin einen Teil seines Grundstücks. Im Vertrag steht dazu wörtlich folgendes:

    § 1
    Der Erschienene zu 1) ist Alleineigentümer folgender (...) Grundbesitzung: (... es folgen zwei Flurstücke)

    § 2
    Verkäufer verkauft und überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil an den Erschienenen zu 2), seinen Bruder, und einen weiteren 1/4 Anteil an die Erschienene zu 3), seine Schwägerin, - nachstehend insgesamt Kaufgegenstand genannt - an Käufer.

    Ziemlich genau 1 Jahr später 1999 sind dieselben Personen wieder beim Notar und schließen wiederum einen Kaufvertrag betreffend dasselbe Grundstück. Der Vertrag ist inhaltlich nahezu derselbe und lautet wörtlich:

    § 1
    Der Erschienene zu 1) ist zu 1/2 Anteil Miteigentümer folgender (...) Grundbesitzung: (... es folgen dieselben zwei Flurstücke)

    § 2
    Verkäufer verkauft und überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil an den Erschienenen zu 2), seinen Bruder, und einen weiteren 1/4 Anteil an die Erschienene zu 3), seine Schwägerin, - nachstehend insgesamt Kaufgegenstand genannt - an Käufer.


    Der Notar hat also den § 2 inhaltlich komplett unverändert übernommen und lediglich in § 1 aus dem Alleineigentum des Verkäufers aufgrund des ersten Vertrages den 1/2 Anteil Miteigentum gemacht. Sehe ich es richtig, dass nun aus § 2 zu folgern ist, dass je 1/4 der Hälfte, also jeweils 1/8 an Bruder und Schwägerin veräußert wurde und er demnach noch zu 1/4 Eigentumsanteile hat, bzw. haben müsste?

    Herzlichen Dank fürs Mitdenken und viele Grüße
    Peter

  • Bei dieser Formulierung "überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil" würde ich den Bruchteil auf 1/1 des Grundstücks und nicht auf den 1/2-Anteil des Verkäufers beziehen. Daher würde ich davon ausgehen, dass der Verkäufer nach dem zweiten Vertrag kein Miteigentümer mehr ist. Aber das wird sich durch die Grundbucheinsicht ja schnell feststellen lassen.

  • dazu

    Sehe ich es richtig, dass nun aus § 2 zu folgern ist, dass je 1/4 der Hälfte, also jeweils 1/8 an Bruder und Schwägerin veräußert wurde und er demnach noch zu 1/4 Eigentumsanteile hat, bzw. haben müsste?


    stimme ich dir nicht zu

    ...verkauft und überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil an den Erschienenen zu 2), seinen Bruder, und einen weiteren 1/4 Anteil an die Erschienene zu 3), seine Schwägerin, - nachstehend insgesamt Kaufgegenstand genannt - an Käufer.


    Es wurde doch eindeutig auf den gesamten Grundbesitz Bezug genommen.

  • Bei dieser Formulierung "überträgt hiermit von den im § 1 angegebenen Grundstücken einen 1/4 Anteil" wurde ich den Bruchteil auf 1/1 des Grundstücks und nicht auf den 1/2-Anteil des Verkäufers beziehen. Daher würde ich davon ausgehen, dass der Verkäufer nach dem zweiten Vertrag kein Miteigentümer mehr ist. Aber das wird sich durch die Grundbucheinsicht ja schnell feststellen lassen.

    Sehe ich auch so.

    Es wird im zweiten Vertrag je 1/4 der in §1 genannten Grundstücke übertragen und nicht etwa 1/4 der in §1 genannten Miteigentumsanteile.
    Der Verweis von §2 auf §1 bezieht sich m.E. nur auf die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstückes.

  • konkret, ob noch ein Teil des Grundstücks zum Nachlass gehört oder nicht, unabhängig davon, was evtl. im Grundbuch steht.


    Na ja. Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Von daher kommt es - bei rechtsgeschäftlichem Wegerwerb - zunächst mal nur auf das Grundbuch an. Alles andere sind fiktive Nachlassbestandteile, z.B. im Rahmen von § 2325 BGB. Aber auch dann geht ohne Grundbuch normalerweise nix, weil sich dort recht schnell Hinweise darauf finden lassen, ob z.B. die Anrechnungsfristen abgelaufen sind oder welche Rechte sich der nachmalige Erblasser vorbehalten hatte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sehe ich es richtig, dass nun aus § 2 zu folgern ist, dass je 1/4 der Hälfte, also jeweils 1/8 an Bruder und Schwägerin veräußert wurde und er demnach noch zu 1/4 Eigentumsanteile hat, bzw. haben müsste?

    Herzlichen Dank fürs Mitdenken und viele Grüße
    Peter

    Nein, es ist eindeutig, dass nun das gesamte Grundstück veräußert ist und so wird mit Sicherheit auch der Grundbuchstand sein.

  • "...ob noch ein Teil des Grundstücks zum Nachlass gehört oder nicht, unabhängig davon, was evtl. im Grundbuch steht."

    Wie soll denn das funktionieren, insbesondere bei einem Verkauf?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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