Einen wunderschönen guten Morgen,
vorab zu meiner Verteidigung: Ich bin eine ReFa, keine Rechtspflegerin. Ich hoffe, ich darf hier fragen.
Wir hatten ein erstinstanzliches Urteil vor dem LG. Beide Parteien haben Berufung -zu unterschiedlichen Streitwerten- eingelegt. Wir vertreten den Kläger.
Die Beklagte hat während des Berufungsverfahren Insolvenz angemeldet. Nach langem Hin und Her hat man sich außergerichtlich geeinigt. U.a. darauf, dass beide Parteien die Klage zurücknehmen und keinen Kostenantrag stellen. Streitwertbeschluss erging über eine höhere, zusammengerechnete, Summe. Im abschließenden Beschluss wurden uns 53 % der GK auferlegt, der Beklagtenseite 47 %.
Der Gegenanwalt hat die Erstattung der nichtverbrauchten GK beantragt.
Nun kann die Kostenschuld der Gegenseite nicht eingezogenwerden. Schreibt das Gericht. Die haben doch aber auch Vorschuss für „ihre“Berufung gezahlt. Oder?
Auf alle Fälle wurde das nun mit unserer Erstattungverrechnet und unser Mdt. bekommt gut EUR 2200,00 weniger erstattet.
Nun meine Frage: Hier gibt es doch eigentlich 2 Kläger wennbeide Parteien Berufung eingelegt haben. Oder nicht?
Eine Möglichkeit der Festsetzung der GK gegen die Beklagtegibt es in diesem Fall wohl auch nicht? Cheffe meinte, man könnte es evtl. zurInsolvenztabelle anmelden?
Ich muss ehrlich sagen, sowas hatte ich noch nie undbin leicht überfordert. Der Rechtspfleger der I. Instanz hat die Akte nochnicht vom Berufungsgericht zurück und kann noch nichts dazu sagen. Ich möchte mich nur für den Anruf wappnenund wäre für Tipps sehr dankbar.
Viele Grüße
Bianca