beglaubigte Abschrift durch Justizfachangestellte

  • Im Kaufvertrag handelt X als Testamentsvollstrecker. Als Nachweis wird mir vorgelegt:

    - Ausfertigung der Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts und beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments mit an gesiegelter Eröffnungsniederschrift.

    Die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift sind von der gleichen Person unterschrieben. Die Ausfertigung als "

    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" und die beglaubigte Abschrift als "Justizfachangestellte".

    Geht das oder hätte sie auch die beglaubigte Abschrift mit der Bezeichnung "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" unterzeichnen müssen?

  • in der ZPO erstellt
    - eine begl. Abschrift die Geschäftsstelle, unterzeichnet also "nur" mit ihrem "Dienstgrad"/ ihrer Funktionsbezeichnung = Justizbeschäftigte

    - eine Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, welcher dann entsprechend mit "Justizbeschäftigter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" unterschreibt.

    beim FamFG bin ich leider raus...

  • Nach langem Suchen habe ich im Kommentar zum Nachlassrecht Firsching/Graf, 11. Auflage 2019, Rn. 15 folgendes gefunden:

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

    Er hat in Nachlasssachen die Aufgaben:

    - Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zu erteilen

    Also liegt mir derzeit wohl kein wirksamer Erbnachweis vor!?

    Was meint ihr?

  • Beglaubigen kann m.E. jede*r, die/der ein Siegel führt. Ist also das Siegel bei der Beglaubigung beigedrückt, würde mir das genügen.

    Die genannte Kommentarstelle sagt ja auch nur, dass der UdG die Aufgaben hat, begl. Abschriften und Ausfertigungen zu erstellen. Der Kommentar sagt nicht, dass nur der UdG das darf.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Falls NRW betroffen ist, hilft dir vielleicht die AV d. JM vom 11.Juli 2007 (1411 - I 2) - JMBI. NRW S. 181. Dort Abschnitt II Nr. 5.

  • Gilt in NRW nicht auch § 28 II i.V. mit § 29 III 5 JustG NRW i.d.F. vom 12.07.2019 (bzw. künftig -ab 1.6.2020- i.d.F vom 19.12.2019 ?

    Der Threadstarter ist mW aber in BW tätig. Dort gilt § 11 LFGG. Nach § 11 Absatz 1 LFGG werden Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen von „der Geschäftsstelle“ erteilt. Bei der Beglaubigung von Abschriften gilt entsprechendes (§ 11 Absatz 5 LFGG). Vom „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ ist dort nicht die Rede. Zur Geschäftsstelle gehören auch diejenigen Personen, die nach § 153 V GVG mit den Aufgaben des UdG der Geschäftsstelle betraut wurden. Diese Betrauung bedarf keiner besonderen Form; auch auf der Grundlage eines formlosen, auf die Übertragung eines entsprechenden Aufgabenkreises gerichteten Willensakts der Gerichts- oder Justizverwaltung erwirbt die Person deshalb uneingeschränkt die Eigenschaft eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (s. BGH, Beschluss vom 10.12.2014, 3 StR 489/14 und Beschluss vom 26.01.2017, 5 StR 535/16, zitiert bei Zimmermann im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 153 GVG RN 14). Wenn die Unterzeichnung der Ausfertigung durch die Justizfachangestellte mit "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" erfolgt ist, dann ergibt sich daraus ja, dass die Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestellt ist. Jedenfalls bedarf es dann bei der Beglaubigung der Abschrift mE keiner weiteren Funktionsbezeichnung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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