Im Kaufvertrag handelt X als Testamentsvollstrecker. Als Nachweis wird mir vorgelegt:
- Ausfertigung der Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts und beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments mit an gesiegelter Eröffnungsniederschrift.
Die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift sind von der gleichen Person unterschrieben. Die Ausfertigung als "
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" und die beglaubigte Abschrift als "Justizfachangestellte".
Geht das oder hätte sie auch die beglaubigte Abschrift mit der Bezeichnung "Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle" unterzeichnen müssen?