Hallo,
ich habe eine WEG-Einheit von 30 Wohnungen. Hinsichtlich 5 Wohnungen sollen nur die Quoten der Anteile geändert werden. 4 Einheiten befinden sich in einer Hand (ursp. teilender Eigntümer), eine Einheit wurde verkauft. Handeln tut nun der urspr. Eigentümer unter Bezugnahme auf eine Ermächtigung der Teilungserklärung, wonach dieser die Teilungserklärung ändern darf, sofern SE nicht beeinträchtigt wird. Ich habe nun schon gelesen, dass solche Ermächtigungen nicht für eine Einigung nach § 4 WEG gelten können (diese brauche ich ja).
Wie handhabt ihr solche Fälle? Wird bei sowas immer eine Auflassung verlangt, weil Ermächtigungen nicht greifen? Und reicht es, wenn mir einfach die neuen Zähler mitgeteilt werden, oder muss ich genau wissen von welcher Einheit welcher Anteil geschoben worden ist?
MfG