Das Verfahren des S ist ein IN-Verfahren (natürliche Person). S hatte rd. ein Jahr vor Antragsstellung mit Anwaltshilfe seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. 15 von 20 Gläubigern sind dann auch auf einen Ratenzahlungsplan eingegangen.
Nun, nachdem das Verfahren schon seit rd. einem halben Jahr eröffnet ist, stellt sich heraus, dass S zum Zeitpunkt des Plans Bargeld iHv über 40.000,- EUR bei sich herumliegen hatte (er hatte zwei Autos verkauft). In dem Plan selbst wurde dieser Bargeldbestand nicht erwähnt, da stand nur: S hat nur ein monatliches Einkommen von 2.000,- EUR, drei kleine Kinder und eine nicht arbeitende Ehefrau, so dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind.
Damit hat S ja wohl damals seine Gläubiger getäuscht. Die sind nun auch entsprechend sauer und kündigen schon mal Restschuldbefreiungs-Versagungsanträge an. Aber: Ist überhaupt ein Grund gegeben? Spontan fiele mir nur § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ein, aber als IN-Schuldner muss er ja gar kein 305er-Verzeichnis vorlegen.
Kommt S damit durch?