Vormerkung § 18 Abs. 2, jedoch nicht offensichtlich

  • Moin,
    folgende Frage:

    Eingetragen ist eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO, die den Anspruch eines Berechtigten auf Eintragung einer Dienstbarkeit absichert. Die Vormerkung war einzutragen, da Eintragungsmängel vorlagen und da weitere Rechte (Grundpfandrechte) zu lasten des Grundstücks bestellt worden sind. Die Grundpfandrechte wurden antragsgemäß eingetragen, im Rang nach der obigen Vormerkung.

    Die Vormerkung wurde allerdings ohne ".... nach § 18 Abs. 2 GBO" oder "von Amts wegen eingetragen" ausformuliert, sodass der Anschein erweckt werden könnte, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Vormerkung handelt. Schöner/Stöber schreibt den ausdrücklichen Hinweis auf § 18 GBO zwar nicht ausdrücklich vor, führt ihn in seinen Eintragungsbeispielen jedoch immer auf.

    Ist der fehlende Hinweis auf § 18 GBO ein Problem? Muss bzw. kann die Eintragung ggf. ergänzt werden? Kann es zu Problemen mit den nachrangig eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigern kommen? Rechtsgeschäftliche Vormerkung oder nicht; dass ihnen ein Recht noch im Rang vorgehen könnte, ist ja unabhängig vom Ursprung der Vormerkung der Fall.

    LG

  • Klar sollte er eingetragen werden. Ich halte das Fehlen für das Entstehen der Vormerkung jedoch für unschädlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schaden kann das sicher nicht (um mögliche Unklarheiten zu beseitigen).

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