Hallo Kollegen,
wie handhabt ihr denn Fälle folgender Problematik?
Der Titel lautet auf die RAe A und B (jew. Vor- und Nachname) und der Antrag kommt von der Kanzlei A, B und C. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die GbR erweitert und umbenannt wurde.
Laut OLG Saarbrücken 22.04.2008, 4 U 584/07 ist keine Titelumschreibung anlog § 727 ZPO erforderlich. Aber der Name ist ja trotz allem geändert. Was nun?
GbR, Gesellschafterwechsel
-
-
Nach meiner Ansicht lautet schon der Titel nicht auf eine GbR, sondern auf A und B persönlich (mit fehlendem Anteilsverhältnis).
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken ist durch die Normen des ERVGBG überholt. Dies gilt jedenfalls, soweit es den Grundbuchbereich tangiert.
-
Ja, zum GB habe ich verschiedene Entscheidungen gesehen. aber da wird es doch strenger betrachtet, oder? Hat niemand Erfahrungen damit außerhalb des Grundbuchs?
-
Nach meiner Ansicht lautet schon der Titel nicht auf eine GbR, sondern auf A und B persönlich (mit fehlendem Anteilsverhältnis).
....
Ich sehe es genauso, so dass weder eine Änderung des Rubrums noch eine Rechtsnachfolgeklausel in Betracht kommt.
-
Ja, zum GB habe ich verschiedene Entscheidungen gesehen. aber da wird es doch strenger betrachtet, oder? Hat niemand Erfahrungen damit außerhalb des Grundbuchs?
Was heißt "strenger"?
Entweder der Titel lautet auf eine GbR oder eben nicht.
-
Wie geschrieben: der Titel lautet auf Rechtsanwälte A.B. und C.D.
Wenn ich mich recht entsinne, ist der Zusatz GbR ja nicht erforderlich. -
Und der Zöller schreibt, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand nur namensändernd ist. Okay, aber wie kann mir der Namenswechsel belegt werden?
-
Wenn bei einer namenlosen GbR ein Gesellschafterwechsel stattfindet, wird aus der namenlosen GbR dadurch keine namenführende GbR.
Im Übrigen bleibe ich dabei, dass der Titel nicht auf eine GbR lautet. Wenn die Anwälte nicht fähig sind, im vollstreckungstitelproduzierenden Verfahren eine vernünftige Gläubigerbezeichnung anzugeben, ist das deren Problem. Das Fehlen eines Anteilsverhältnisses bei natürlichen Personen ist der fehlenden Bezeichnung als GbR im Übrigen gleichwertig. Woher soll man wissen, ob das eine oder das andere zutrifft? Und derjenige, der den Titel geschaffen hat, hat sich ebenfalls nichts dabei gedacht.
Dr. jur. und Dr. dil., macht ein jeder was er will.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!