Hallöchen,
hätte mal eine Frage zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten.
Ich finde Unmengen an Rechtsprechen aber genau meine Problematik wird irgendwie sehr dürftig behandelt was mich eigentlich sehr wundert.
Die KM stellt einen Antrag auf Bestimmung der Kindergeldberechtigten und möchte sich als Bezugsperson.
Beide Elternteile behaupten, dass die Kinder zu größeren Teilen bei ihnen wohnen.
Ich werde nun die Kinder anhören und diese fragen wie sie das empfinden.
Sollte ich jedoch zum Entschluss kommen, dass die Kinder gleichwertig in die Haushalte von Mutter und Vater aufgenommen sind finde ich folgende Kommentarstelle mit welcher ich irgendwie nicht zurecht komme.
Streiten die Berechtigten darüber, ob eine annähernd gleichwertige Aufnahme in mehrere Haushalte vorliegt und machen sie dementspr. unterschiedl. Angaben, so muss sich die FK bzw. das FG eine Meinung darüber bilden, ob eine annährend gleichwertige Aufnahme vorliegt. Bejaht dies das FG, so hat es das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Antrag auf Berechtigtenbestimmung an das Familiengericht gestellt wird. Dessen Entscheidung hat nur für die Vorrangbestimmung Tatbestandswirkung für das finanzgerichtl. Verfahren (BFH III R 3/13 v. 8.8.13, BStBl II 14, 576). Das Familiengericht entscheidet nicht darüber, ob eine annähernd gleichwertige Aufnahme vorliegt (OLG Celle 10 UF 94/11 v. 24.5.12, FamFR 12, 294).
Wie handhabt ihr solche Fälle ?