Nachlasspflegschaft gemäß §1961 BGB

  • Der Erblasser E war verwitwet. Seine vorverstorbene Frau war C.

    Es gibt mehrere Testamente. Die Wirksamkeit der Testamente wird jeweils bestritten. Je nach Ausgang des Erbscheinsverfahrens wird A oder B Erbe sein.

    A hatte den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten auf Auszahlung ihres Pflichtteils nach dem Ableben ihrer Mutter verklagt. Der Erblasser wurde zur Auszahlung verurteilt. Es wurde Berufung eingelegt.

    A legt nunmehr einen Kostenfestsetzungsbeschluss auf Grundlage dieses Urteils vor und beantragt Nachlasspflegschaft gemäß §1961 BGB. Gleichzeitig stellt Sie jedoch auch einen Erbscheinsantrag, wonach sie Alleinerbin geworden sein soll.

    Jetzt meine Frage:

    Kann man als Nachlassgläubiger gemäß §1961 BGB eine Nachlasspflegschaft beantragen, wenn man gleichzeitig behauptet, Erbin zu sein? (Auch wenn diese Erbenstellung nicht festgestellt ist).
    Das erscheint mir sehr paradox.
    Ein Sicherungsbedürfnis, welches die Prüfung nach §1961 BGB entbehren würde, liegt derzeit wohl nicht vor.

  • Es liegt eine rechtliche Erbenungewissheit vor. Ein Nachlassgläubiger beantragt Nachlasspflegschaft. Mit den Testamenten u. Eröffnungsprotokoll wäre eine Verfügung über den Nachlass möglich.

    Auf jeden Fall Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn A nicht gleichzeitig auch einen Erbscheinsantrag gestellt hätte, wäre mir das natürlich auch klar.

    Ich bin eigentlich auch der Meinung, dass die Voraussetzungen des §1961 BGB vorliegen.
    Die Gegenseite lehnt dies aber ab, mit der Begründung, dass A kein Rechtsschutzinteresse hierfür hat, weil sie ein gerichtliches Verfahren
    dann ja gegen sich selbst führen würde, wenn sie als Erbin festgestellt werden würde.


  • Die Gegenseite lehnt dies aber ab, mit der Begründung, dass A kein Rechtsschutzinteresse hierfür hat, weil sie ein gerichtliches Verfahren
    dann ja gegen sich selbst führen würde, wenn sie als Erbin festgestellt werden würde.

    Die Gegenseite hat richtig argumentiert, aber den falschen Schluss gezogen. Solange die Erbschaft nicht fessteht, besteht die Kollision nicht und wenn der Antragsteller Erbe ist, dann wird NAPfl. beendet und Gl./Erbe regelt seine Probleme selbst.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!